Kolumne 01-02/2019 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 5
14.06.2019
Kolumne 04/2019 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 7
26.06.2019

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 6

Mein Thema für diese Ausgabe ist die Leitlinie Nr. 6 der EU-Kommission zur einheitlichen Umsetzung der Sozialvorschriften. Darin geht es um die Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat.

In so einem Fall ist die An- oder Rückreisezeit in der Eisenbahn oder auf dem Fährschiff als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen. Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff darf höchstens zwei Mal und für insgesamt höchstens eine Stunde durch andere Tätigkeiten (beispielsweise an oder von Bord des Fährschiffes gehen oder in die Eisenbahn ein- bzw. aus der Eisenbahn aussteigen) unterbrochen werden. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen. Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden umfassen muss, gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit.

Leider bestätigt sich die Erwartung, dass Leitlinien, die von Bürokraten verfasst wurden, nur bedingt zur Lösung von Problemen in der Praxis beitragen können. Auch ist zu bedenken, dass die Zielgruppe der Leitlinien die Kontrollbehörden und nicht die betroffenen Unternehmen bzw. Fahrer sind. Insofern dienen die Leitlinien nur zu Information. Weitere Verwirrung ist nicht ausgeschlossen.

Zur Verdeutlichung sei außerdem nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Leitlinien nur auf die Verordnungen und Richtlinien der EU beziehen – die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung werden dadurch nicht interpretiert.

Ich möchte an dieser Stelle einen Appell an die Kontrollbehörden richten, die Kontrollorgane einheitlich auf diese Leitlinien einzustimmen! Oberste Priorität sollten für die Kontrollorgane außerdem „entlastende“ Prüfungen haben. Erfahrungsgemäß ist dies vor Ort leider nur selten der Fall.

Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Wirtschaft ohne Transporte nicht funktioniert.

Die Unternehmen sind mehr denn je gefordert, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und zukunftsweisende Schritte zu setzen. Kontrollen, Prüfungen und Auswertungen sind unabdingbar. Das Fahrpersonal der Zukunft sollte zudem ständig weitergebildet werden.

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