Kolumne 10/2018 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 4
14.06.2019
Kolumne 03/2019 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 6
18.06.2019

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 5

In dieser Ausgabe befasse ich mich mit der Leitlinie Nr. 5 der EU-Kommission zur einheitlichen Umsetzung der Sozialvorschriften. Diese Leitlinie behandelt das sogenannte „Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten“. Diese Bescheinigung ist für Tätigkeiten, die vom Fahrtenschreiber erfasst werden können, nicht erforderlich. Bekanntlich müssen bei einer straßenpolizeilichen Kontrolle die 28 vorangegangenen Kalendertage sowie der aktuelle Tag nachgewiesen werden. Jedoch stellt sich hier die Problematik, dass technisch bedingt nicht alle Kontrollgerätetypen eine grafische Aufzeichnung von mehr als 24 Stunden ermöglichen. Oft haben jedoch weder der Fahrer noch der Unternehmer Kenntnis davon.

Für derartige Fälle ist die Ausstellung eines standardisierten Formblatts vorgeschrieben, das bei einer Kontrolle auch anerkannt werden muss. Dies bedeutet jedoch einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Damit das Formblatt als gültig betrachtet wird, sind folgende Punkte zu beachten: Alle Felder des Formblatts sind maschinenschriftlich auszufüllen und es muss von einem Vertreter des Unternehmens und vom Fahrer vor Antritt der Fahrt unterzeichnet werden. Nur das im Original unterzeichnete Formblatt ist gültig und sein Text darf nicht verändert werden.

Falls ein manueller Nachtrag erfolgt ist, hat das Kontrollorgan bzw. die Kontrollbehörde diesen Nachtrag zu akzeptieren und das EU-Formblatt darf nicht zusätzlich zum vorhandenen Nachtrag verlangt werden. In diesen Fällen darf der Lenker auch nicht „wegen Fehlen des EU-Formblattes“ bestraft werden. Dies gilt in Österreich, jedoch verlangen einige EU-Länder trotzdem das EU-Formblatt. Das elektronische und druckfähige Formblatt sowie Angaben zu den Mitgliedstaaten, die ausschließlich dieses Formblatt anerkennen, sind im Internet abrufbar.

Problematisch sind „Fahrten mit Fahrzeugen, welche unter die internationalen und nationalen Ausnahmebestimmungen fallen“ als auch temporäre Fahrten mit analogem Kontrollgerät (mit Schaublättern). In diesen Fällen ist es unumgänglich, auch diese analogen Aufzeichnungen mitzuführen. Eine effiziente Bedienung und eine wahrheitsgetreue Eingabe der Aktivitäten in das Kontrollgerät sind oberstes Gebot. „Offene Zeiträume“, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle nicht nachgewiesen bzw. belegt werden können, stellen einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Erfahrungsgemäß werden diese Versäumnisse zur Anzeige gebracht und bei Rechtskräftigkeit erfolgt ein Eintrag im Risikoeinstufungssystem (VUR: Verkehrsunternehmensregister). Dieses Register kann vom Arbeitsinspektorat jederzeit eingesehen werden und Unternehmen mit höherer Risikoeinstufung werden natürlich vermehrt geprüft.

Hier sind Fahrer und Unternehmer gefordert. Auswertungen und Prüfungen durch einen kompetenten Ansprechpartner sind in diesem Zusammenhang unumgänglich. Damit können wir dienen. Wenden Sie sich an uns, wir erklären Ihnen gerne in einem unverbindlichen Gespräch, wie wir Sie bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften unterstützen können. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!