Kolumne 10/2022 – Schaffung neuer Verkehrssituationen durch Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs
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Kolumne 04-05/2023 – Bekämpfung von Personalmangel durch Ausweitung von Kontrollbefugnissen?
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Anbringung von Zurrmitteln und Vormerkung
im örtlichen Führerscheinregister

Unlängst wurde uns eine Strafverfügung zur Ansicht übermittelt, verbunden mit einer diesbezüglichen Anfrage. Bei einer straßenpolizeilichen Kontrolle war eine „Überbreite des Fahrzeuges“ beanstandet worden und in weiterer Folge eine Anzeige an die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ergangen. Der Fahrer hatte dann eine Strafverfügung erhalten, wo unter anderem die Eintragung einer Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister vermerkt war. Die „Überbreite“ sowie die „Gefährdung“ resultierten offenbar aus den am Fahrzeug angebrachten Ladungssicherungsmitteln (Zurrgurten) der ÖNORM EN 12195-2.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Zurrmittel zur Ladungssicherung höchstens 50 mm vorragen dürfen. Ebenso müssen – bis zu einer Höhe von höchstens 2 m über dem Boden – alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein, wie in der

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 zu lesen ist.

Auf das Vormerksystem wird im 6. Abschnitt des Führerscheingesetzes 1997 – Maßnahmen gegen Risikolenker – hingewiesen. Im § 30a Abs. 2 sind die vorzumerkenden Delikte angeführt. Dazu gehört unter Zif. 12, „wenn ein Fahrzeug gelenkt […] wird, dessen […] nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern […] die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.“

Bei der oben erwähnten Verkehrskontrolle wurde die „nicht entsprechend gesicherte Beladung“ vermutlich aus der „subjektiven“ Auffassung des Beamten mit „nicht korrekt angebrachten Zurrmitteln“ begründet und wahrscheinlich auch so in der Anzeige festgehalten.

Den Kernpunkt der betreffenden Vorschrift bildet der Hinweis „dürfen höchstens 50 mm vorragen“. Um in diesem Punkt nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, empfiehlt es sich, folgende Maßnahmen zu ergreifen: Messen Sie die Gesamthöhe der „Ratsche des Zurrgurtes“ ab, führen Sie Ladungssicherungsbeispiele mit dem Fahrpersonal durch, informieren Sie das Fahrpersonal hierüber (z.B. im Zuge von jährlichen Unterweisungen), machen Sie bei Beanstandungen im Zuge von Kontrollen Fotos mit einer Maßangabe (z.B. mittels eines Meterstabes) und fertigen Sie damit eine Beschreibung des „Zustands zum Kontrollzeitpunkt“ an.

Falls Sie bei der Umsetzung dieser Empfehlungen Schwierigkeiten haben sollten, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unser Know-how sowie die Auswertungen und die Begleitung durch unser Team leisten einen wesentlichen Beitrag zu Ihrer Sicherheit und Ihrem Erfolg. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!