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Schaffung neuer Verkehrssituationen durch Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs

Mit der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung, kundgemacht im BGBl. I Nr. 122/2022, wird die Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs umgesetzt. Diese tritt per 01.10.2022 in Kraft. Inwieweit dies zu Unklarheiten und im Falle von Verkehrsunfällen zu Rechtsstreitigkeiten führen wird, darf gespannt beobachtet werden.

Die Novelle legt unter anderem fest, dass durch Verordnung Kreuzungen bestimmt werden können, an denen Fahrradfahrer trotz roter Ampel rechts abbiegen dürfen oder an Stellen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kreuzen kann (T-Kreuzungen), geradeaus fahren dürfen. Voraussetzung ist, dass sie zuvor angehalten haben und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist. Zudem muss an der betreffenden Ampel neben dem roten Lichtzeichen die neue Zusatztafel angebracht sein.

Weiters müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrern und Rollerfahrern im Ortsgebiet einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebietes von mindestens 2 m einhalten. Fährt das überholende Kraftfahrzeug höchstens 30 km/h, kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden. Falls ein ausreichender Seitenabstand nicht eingehalten werden kann, darf gar nicht überholt werden.

LKW mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t dürfen innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen lediglich mit Schrittgeschwindigkeit fahren, „wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Fazit: Die neuen Regelungen können als weitere Hürde im Straßenverkehr betrachtet werden. In unserer Wohlstandsgesellschaft muss alles möglichst schnell geliefert werden. Zeit ist ja bekanntlich Geld und gerade in der heutigen Zeit, wo wir alle von massiven Teuerungen betroffen sind, schlägt dies umso mehr zu Buche. Leider scheint sich die Politik nicht bewusst zu sein, dass die Lieferkette ohne LKWs nicht funktionieren wird. Der Transporteur ist ständig großem Zeitdruck ausgesetzt und diese Situation wird durch die neuen Regelungen noch verschärft. Inwieweit jemals an einer Novellierung gearbeitet werden wird, die die Lage der LKW-Fahrer verbessert, ist eine berechtigte Frage.

Um auf diese neuen Regeln im Straßenverkehr gut vorbereitet zu sein, empfehlen wir, das Lenkpersonal frühzeitig zu informieren und schulen. Im Falle eines Verkehrsunfalls sollte eine einheitliche firmeninterne Vorgehensweise definiert werden (auch in Bezug auf die Rechtsbestimmung des § 4 StVO). Eine entsprechende Rechtschutzversicherung, unter anderem mit verbesserten Leistungen und mehr Deckungsumfang, sollte angedacht werden. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist es wichtig, unmittelbar danach die Massenspeicherdaten vom digitalen Kontrollgerät herunterzuladen (gefahrene Geschwindigkeit). Hier gilt es auch abzuklären, ob neben den digitalen Massenspeicherdaten zusätzlich Sonderdaten heruntergeladen werden können.

Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder bei der Vorbereitung auf die neuen Regelungen Unterstützung benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!