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Oft nicht bedacht: Gefahren einer geringfügigen Beschäftigung

Der akute Mangel an Lkw-Fahrern ist ein allseits bekanntes Problem. In der Not werben Transportunternehmen oft ihre pensionierten Fahrerinnen und Fahrer neu an, um diese auf geringfügiger Basis wieder anzustellen. Dies birgt jedoch einige Gefahren, da alle Arbeitsstunden in den digitalen Fahrerkartendaten (unter Umständen auch in den Massenspeicherdaten) bzw. auch auf den analogen Aufzeichnungen (Schaublättern) gespeichert sind. Bei Betriebsprüfungen werden diese Daten mit dem ausbezahlten monatlichen Entgelt abgeglichen und in vielen Fällen ist die Anzahl der Arbeitsstunden zu hoch. Meist liegen auch keine entsprechenden oder zeitlich befristeten Arbeitsverträge vor. Leider werden auch in einem Monat deutlich mehr geleistete Stunden in den Folgemonaten als „Zeitausgleich“ abgeglichen, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Als Grundsatz gilt: Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 485,85 Euro (Stand: 01.01.2022) im Kalendermonat verdient. Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Monat hängt somit vom Stundenlohn (zumindest vom Mindeststundensatz) des hierfür geltenden Kollektivvertrages ab. Eine Unterschreitung dieses Mindestsatzes kann für den Unternehmer Lohndumping bedeuten (seit Inkrafttreten eines eigenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes Anfang 2017). Daraus resultieren bei einer Betriebsprüfung rechtliche und finanzielle Folgen für den geringfügig Angestellten sowie für den Unternehmer. Zudem werden Folgeprüfungen anberaumt.

Die Häufigkeit von Betriebsprüfungen nimmt übrigens aktuell deutlich zu. Zudem werden dabei alle digitalen Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten miteinbezogen. Jede GPLB (vormals GPLA) durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist gleichzeitig eine Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung. Alle lohnabhängigen Abgaben werden dabei kontrolliert. Die Prüfung führen entweder die Prüforgane des beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder die Prüferinnen und Prüfer der ÖGK durch.

Was die Zuverdienstmöglichkeiten in der Pension angeht, gibt es strenge Grenzen bzw. Wegfallbestimmungen. Im Falle einer Frühpension oder vorzeitigen Alterspension wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung“, die Frauen (derzeit noch) vor 60 Jahren und Männer vor 65 Jahren beziehen, darf die/der Betreffende nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren. Wird während des Pensionsbezuges eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt und die Einkünfte daraus überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze, so fällt die Pension für jeden Monat weg, in dem es zu einer solchen Überschreitung kommt.

Mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (aktuell Frauen 60 Jahre und Männer 65 Jahre) erfolgt eine automatische Umwandlung in die Alterspension und jede Erwerbstätigkeit ist zulässig, ohne dass eine Pensionskürzung erfolgt.

Daraus folgt, dass jede geringfügige Anstellung immer mit einem Steuerberater bzw. Steuerexperten abgeklärt werden sollte. Mit dem Arbeitgeber sollten zudem klar definierte Arbeitsverträge aufgestellt werden (Stundenlohn). Für die monatlich geleisteten Stunden müssen zwingend die digitalen Fahrerkartendaten bzw. auch die analogen Aufzeichnungen (Schaublätter) und die sonstigen Tätigkeiten (jene, die nicht auf der Fahrerkarte aufscheinen) miteinbezogen werden. Klare und nachweislich belegbare Stundenaufzeichnungen sind zu erstellen und auch evident zu halten. Das maximale monatliche Stundenkontingent darf nicht überschritten werden.

Wenn Sie bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften Unterstützung benötigen, sind Sie bei uns in besten Händen. Unser Ziel ist es, Ihnen Arbeit, Zeit und Geld zu ersparen sowie mehr Sicherheit zu ermöglichen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!