Kolumne 03/2019 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 6
18.06.2019
Erweitertes Kursangebot: Auffrischungskurse für Ersthelfer (4 Stunden)
21.09.2019

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 7

Bei der Vorstellung der EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften bin ich in dieser Ausgabe schon bei Leitlinie Nr. 7 angelangt. Diese befasst sich mit Fragestellungen rund um den 24-Stunden-Zeitraum.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit eingehalten werden. Im 24-Stunden-Zeitraum besteht die Möglichkeit, eine ununterbrochene „reduzierte“, „regelmäßige“ oder „unterteilte“ Ruhezeit einzulegen. Folglich ist daraus abzuleiten, dass der nächste 24-Stunden-Zeitraum mit dem Ende der oben genannten gesetzlichen Ruhezeiten beginnen könnte. Somit ist auch gewährt, dass der Beginn eines 24-Stunden-Zeitraums „gesteuert“ werden kann.

Der 24-Stunden-Zeitraum stellt für einen Großteil der Fahrer, der Unternehmen und auch der Disponenten eine fast unüberwindbare Hürde dar. Immer wieder werden tägliche Schichtzeiten (Einsatzzeiten) „überzogen“. Der Fahrer legt anschließend – in der Annahme, er habe richtig gehandelt – eine der oben angeführten Ruhezeiten ein und denkt, damit sei den gesetzlichen Bestimmungen genüge getan. Das ist jedoch ein Irrglaube! In diesen Fällen wird nur die innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums verbleibende Ruhezeit gewertet.

Eine tägliche Vorberechnung und Dokumentation sind unerlässlich! Oftmals wird in den Medien kolportiert, dass „wieder ein Fahrer mit 30 Stunden Lenkzeit aufgegriffen wurde“. In vielen Fällen resultiert diese „Feststellung“ aus falsch errechneten, nicht eingehaltenen Ruhezeiten im 24-Stunden-Zeitraum und von summierten Tageslenkzeiten.

Erstrebenswert wäre auch, dass die Durchsetzungsbehörden, insbesondere die Strafabteilungen hiervon Kenntnis hätten. Im Zeitalter der „Anzeigenüberflutung“ ist es den Strafbehörden mit Sicherheit nicht möglich, diese Thematik eingehend zu prüfen. Erfahrungsgemäß werden eingehende Anzeigen ohne weitere Prüfung abgefertigt.

Die Durchsetzungsbehörden sollten mehr von den Möglichkeiten der Bestimmung des § 34 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Gebrauch machen.

Damit die Fahrer und Disponenten diese Zeiträume richtig planen, einteilen und auch einhalten können, sind entsprechende Schulungen und Prüfungen unerlässlich. Mit der richtigen Planung ersparen Sie sich viel Ärger! Wenn Sie dazu Unterstützung suchen, sind wir der richtige Ansprechpartner. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihnen die Vorteile unserer Zusammenarbeit erläutern. Wir freuen uns auf Sie!