Wenn Berufskraftfahrer straßenpolizeilich kontrolliert werden und aufgrund von festgestellten Verstößen - insbesondere nach den Sozialvorschriften gemäß der Verordnung (EG) 561/2006 - eine Strafanzeige gegen sie erstattet wird, so denken sie oft, dass die Sache mit der Bezahlung des festgelegten Strafbetrages erledigt sei. Dem ist leider nicht so. Immer öfter wird für den Verstoß des Fahrers auch der Unternehmer/Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen, was auf die Bestimmung des § 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) zurückzuführen ist. Diese besagt unter anderem, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften derjenige verantwortlich ist, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Fazit: Auch wenn es der Fahrer war, der die Übertretung begangen hat, muss dennoch der Unternehmer zusätzlich mit einer Anzeige rechnen, die auf „Unterlassung“ basiert.