Kolumne 09/2017 – Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
20.06.2018
Kolumne 03/2018 – „Lenkprotokoll“ statt Fahrtenbuch
16.07.2018

Aktuelle Gesetzesänderungen für die Transporteure

Mit der 34. KFG-Novelle wurden im Bundesgesetzblatt interessante Neuerungen für den Schwerverkehr veröffentlicht: So sind nun Fahrzeuge mit Elektroantrieb und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden (§ 24 Abs. 2b Z 1), von der Anwendung der EU-Sozialvorschriften und Kontrollgerätausrüstung ausgenommen.

Im Bereich „Containertransport“ gilt folgende Neuerung aus § 101a:

Werden Container und Wechselaufbauten (WAB) mit Kraftfahrzeugen auf der Straße transportiert, so muss der Spediteur dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung anvertraut, eine Erklärung aushändigen, in der das Gewicht des transportierten Containers oder WABs angegeben ist. Der Lenker muss alle vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumente auf Fahrten mitführen und bei Polizeikontrollen auf Verlangen aushändigen. Falls die Angaben zum Gewicht des beförderten Containers/WABs fehlen oder falsch sind und das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination überladen ist, so ist das sowohl dem Spediteur als auch dem Transportunternehmen als Verwaltungsübertretung zuzurechnen.

Eine weitere Neuerung (§ 102 Abs. 5 KFG) wird am 20.5.2018 in Kraft treten und betrifft nur Omnibusse, Lkw über 3,5 t HG und schwere Anhänger: die Mitführverpflichtung von Dokumenten der Überprüfung. Der Lenker hat auf Fahrten die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.