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„Lenkprotokoll“ statt Fahrtenbuch

Ab 1. Januar 2018 wird das bisherige Fahrtenbuch zur Aufzeichnung der Lenkerarbeitszeiten (nicht zu verwechseln mit dem für steuerliche Zwecke geführten „Fahrtenbuch“) durch das neue „Lenkprotokoll“ ersetzt. Bis Ende 2018 gibt es eine Übergangsregelung.

Ein Lenkprotokoll muss beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen geführt werden, in denen kein EU-Kontrollgerät (analog oder digital) eingebaut ist bzw. ein freiwillig eingebautes EU-Kontrollgerät nicht benutzt wird, sofern das Fahrzeug nicht von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen ist. Die Ausnahmeregelungen sind vom Lenker bzw. Arbeitgeber der einschlägigen Literatur zu entnehmen.

Als Lenker gilt jede Person, die ein Kraftfahrzeug – wenn auch nur für kurze Zeit – selbst lenkt oder sich in dem Kraftfahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können.

Erfasst werden Lenker, bei denen das Lenken die arbeitsvertragliche Kerntätigkeit darstellt. Bei Mischtätigkeiten kommt es darauf an, ob die Lenktätigkeit an bestimmten Tagen oder in bestimmten Wochen überwiegt.

Dem Arbeitgeber obliegen Pflichten wie die Ausfolgung bzw. Zurverfügungstellung von Lenkprotokollen in ausreichender Zahl. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Lenker all ihren Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle nachkommen. Der Arbeitgeber selbst muss ein Verzeichnis über die eingesetzten Arbeitnehmer samt Geburtsdatum führen. Des Weiteren gehört die nachweisliche Durchführung einer Prüfung, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden, mindestens einmal im Monat zu den Aufgaben des Arbeitgebers.

Die Pflichten des Lenkers bestehen darin, an Tagen, an denen er ein Kraftfahrzeug lenkt, laufend die erforderlichen Zeitangaben in das Lenkprotokoll einzutragen und die Lenkprotokolle der letzten 28 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen auf deren Verlangen vorzulegen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben sowie alle Eintragungen händisch vorzunehmen.