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Kolumne 01-02/2021 – Arbeiten hart an der Grenze
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„Mobilitätspaket“ – weitere Auslegungen

Die Einführung der als „Mobilitätspaket“ bekannten Verordnung (EU) 2020/1054 vom 31.07.2020 sorgt hinsichtlich ihrer Umsetzung immer wieder für Unklarheiten. Unsere Kunden sind bereits mit Anfragen an uns herangetreten und ich möchte nachstehend versuchen, zu einigen diesbezüglichen Themenbereichen ein wenig Klarheit zu schaffen.

Eine oft gestellte Frage betrifft die „Kontrollgeräte-Umstellung“. Hier gelten aktuell folgende Fristen:

Die Umrüstung auf Smart Tacho 2 ist frühestens ab 01.06.2023 für alle Neufahrzeuge verpflichtend. Für alle bestehenden Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden, muss die Umstellung auf Smart Tacho 2 bis spätestens 31.12.2024 erfolgt sein, wenn die Fahrzeuge aktuell mit einem analogen Kontrollgerät oder mit einem digitalen Kontrollgerät der Versionen 1.2a bis 3.0 ausgerüstet sind. Bestehende Fahrzeuge mit Smart Tacho 1 müssen bis spätestens 31.05.2025 mit Smart Tacho 2 ausgestattet werden.

Eine dezidierte und verbindliche Aussage zu dieser Umstellung erfolgt jedoch erst nach Erlass der genauen Einzelvorschriften des Smart Tacho 2 durch die Europäische Kommission.

Weitere Unklarheiten ergeben sich bei der Thematik „Erweiterung des Art. 12 – Halteplatzregelung“. Wie ich feststellen musste, kursieren hierzu bereits rechtswidrige Auslegungen.

Diese Halteplatzregelung besagt, dass der Lenker bei Vorliegen eines unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umstandes im Straßenverkehr – und nur in diesem Fall – von den geltenden Vorschriften abweichen darf, um einen geeigneten Halteplatz zu finden. Aber Achtung! Es ist dabei ausschließlich eine Überschreitung der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit möglich. Die Bestimmung des 24-Stunden-Zeitraums bleibt aufrecht.

Diese Ausnahmeregelung gilt außerdem nur zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw. des Heimatortes des Fahrers zum Zweck der Einlegung einer Wochenruhezeit. Hierzu darf der Lenker die Lenkzeit um 1 Stunde überschreiten. Eine Überschreitung der Lenkzeit um 2 Stunden ist ebenfalls möglich, jedoch nur, wenn vor Eintreten der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde.

Diese „Lenkzeitverlängerung“ muss außerdem durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die zusammen mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ohne Unterbrechung (bis zum Ende der 3. Woche nach der Verlängerungswoche) genommen werden muss.

Grundvoraussetzung für alle diese Ausnahmeregelungen ist jedoch in jedem Fall eine unverzügliche und belegbare Dokumentation der Gründe der Überschreitung.

Eine weitere Basis für „Spekulationen“ lieferte die bisher fehlende Definition des Begriffes der „nichtgewerblichen Beförderung“. Diese Definition wurde nun nachgeliefert: Als „nichtgewerbliche Beförderung“ gilt „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“

Subjektive Auslegungen dieses Begriffes sind somit kaum noch möglich.

Abschließend hinterlässt der Begriff „auditierte Parkflächen“ oft ein Fragezeichen bei unseren Kunden. Damit sollen zukünftig Parkflächen oder -plätze gemeint sein, die je nach Ausstattung kategorisiert und zertifiziert wurden. Beurteilt werden dabei beispielsweise Beleuchtung und Sichtverhältnisse, geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen, Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken, Kommunikationsverbindungen, Stromversorgung sowie das Vorhandensein von Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle etc.

Solche „auditierte Parkflächen“ sollen zukünftig auf einer einheitlichen, aktuellen und amtlichen Internetseite veröffentlicht werden. Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges Medienportal fortlaufend aktualisiert werden muss, was zweifelsohne mit großem Aufwand verbunden ist. Fraglich ist hier, inwieweit dies in der Praxis wirklich durchführbar ist.

Zu dieser Thematik muss bis 31.12.2024 verpflichtend ein Bericht der Europäischen Kommission vorgelegt werden.

Sollten Sie zu diesem oder ähnlichen Bereichen Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihnen die Vorteile unserer Zusammenarbeit erläutern. Wir freuen uns auf Sie!