Kolumne 05/2020 – Corona und die Zeit danach: Erschwernisse im Alltag von LKW-Fahrern und -Fahrerinnen
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Kolumne 09/2020 – „Mobilitätspaket“ – weitere Auslegungen
21.05.2021

Ansätze zur Verbesserung der Rechte von LKW-Fahrern – im Mobilitätspaket

Beinahe jeder kennt das Bild an den Raststätten: campierende LKW-Fahrer beim Grillen, Wäsche waschen oder Sonnenbaden und infolgedessen überfüllte Parkplätze. Für die Raststätten ein Übel, für die Fahrer ein menschenunwürdiges Dasein. Was längst überfällig ist, soll nun Realität werden: Das EU-Parlament hat am 8. Juli 2020 verbesserte Arbeitsbedingungen für LKW-Fahrer und faire Geschäftsbedingungen für Verkehrsunternehmen durchgesetzt – zusammengefasst im sog. „Mobilitätspaket“. Insbesondere Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten hatten im EU-Parlament auf diese Änderung gedrängt, auch um das Lohndumping osteuropäischer Speditionen künftig zu unterbinden.

LKW-Fahrer dürfen ihre regelmäßigen Wochenruhen (d.h. mindestens 45 ununterbrochene Stunden) nicht im Fahrzeug verbringen. Diese Regelung ist in der Verordnung (EG) 561/2006 festgehalten und besteht schon seit Jahren! Es ist unumstritten, dass die so häufige Nichteinhaltung dieser Vorschrift auch auf mangelnde polizeiliche Kontrollen zurückzuführen ist.

Diese Regelung wird in der neuen Gesetzgebungsakte auf Fahrer erweitert, die außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung grenzüberschreitend im Güterverkehr tätig sind. So wird insbesondere der „Ausgleich“ der reduzierten Wochenruhe neu geregelt. Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.

Es ist naheliegend, dass hier auch in die „Trickkiste“ gegriffen werden wird. Eine Überprüfung wird für jede Kontrollinstitution eine besondere Herausforderung sein!

Des Weiteren ist der verantwortliche Verkehrsunternehmer auch verpflichtet, die Arbeit jedes Fahrers so zu planen, dass dieser innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren kann. „Scheinfirmen“ wie auch „heimatlose Fahrer“ werden dadurch vor neue Herausforderungen gestellt!

Neu ist auch, dass das Unternehmen verpflichtet ist, diese „Arbeitsplanung“ zu dokumentieren. Zudem müssen die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.

Eine weitere Verbesserung stellt die Positionsbestimmung der Fahrzeuge mittels Fahrtenschreibern dar. Dieses Instrument wirkt betrügerischem Handeln und systematischer Durchführung von Kabotagetätigkeiten (gewerblicher Güterverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat durch ein Unternehmen, das dort keine Niederlassung hat) entgegen.

Als weitere Maßnahme wird ab dem 01. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2.500 kg übersteigt, verpflichtend der Fahrtenschreiber eingeführt.

18 Monate nach Inkrafttreten wird auch das Fahrpersonal massiv gefordert, denn bei jedem Grenzübergang müssen die Ländereingaben gemacht werden. Somit wird die Ermittlung der tatsächlichen Spesenansprüche für die weitere Prüfungsinstitution ein Leichtes sein.

Abschließend ist noch zu vermerken, dass vom Fahrer alle handschriftlichen Aufzeichnungen, Ausdrucke und Schaublätter für die laufenden und für die vorausgehenden 56 Tage mitzuführen sind (ursprünglich 28 Tage!).

Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Einmal mehr wird hier klar, dass sich die Transportunternehmen und Fahrer mit der richtigen Planung viel Ärger ersparen können. Wenn dazu Unterstützung nötig ist, sind wir der richtige Ansprechpartner. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihnen die Vorteile unserer Zusammenarbeit erläutern. Wir freuen uns auf Sie!