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Auflagen im Führerschein

Ein Fahrer eines unserer Kunden hatte unlängst bei einer straßenpolizeilichen Kontrolle in der Schweiz ein böses Erwachen: In seinem Führerschein war rückseitig die Auflage „Code 01.01.“ vermerkt, was bedeutet, dass er während der Fahrt einen Sehbehelf tragen muss. Eben diesen hatte der Fahrer jedoch zuhause vergessen. Die Polizeibeamten hinderten ihn daraufhin an der Weiterfahrt, bis der entsprechende Sehbehelf vorgewiesen werden konnte. Neben der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft – die mit einer schmerzlichen Strafsumme verbunden war – wurde zudem noch ein Lenkverbot für einen Monat ausgesprochen.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind in Österreich in der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung zu finden (§ 2 FSG-DV – „Eintragungen im Führerschein“). Unter diversen Zahlencodes und Untercodes verbergen sich verschiedenste Auflagen (medizinische Gründe, Fahrzeuganpassungen, behördliche Angaben u. ä.). Die Zahlencodes 104 bis 120 haben dabei ausschließlich in Österreich Geltung.

Im Kraftfahrgesetz unter §102 „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers“ ist außerdem nachzulesen, dass der Fahrer „beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen“ muss. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind die „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht (…) berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.“ Mögliche Zwangsmaßnahmen in solchen Fällen sind die „Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen (…).“ Die wiederholte Nichteinhaltung der vermerkten Auflage(n) kann sogar den Entzug der Lenkberechtigung nach sich ziehen.

Neben dem Lenker wird oft auch der „Verantwortliche“ – im oben erwähnten Fall der Arbeitgeber/Unternehmer – angezeigt und zum Handkuss gebeten. Für Arbeitgeber leitet sich daraus ab, dass bereits bei der Einstellung des Fahrers dessen Führerschein zu kontrollieren ist und weitere Kontrollen regelmäßig (ca. alle drei Monate) durchgeführt und auch protokolliert werden sollten. Der Unternehmer leistet somit einen aktiven Beitrag und kann im Falle einer Anzeige etwaige Unterlassungsvorwürfe glaubhaft entkräften. Das Fahrpersonal muss zudem über die Vorgehensweise bei Änderungen der erteilten Auflagen – wenn etwa nach einer Augenoperation kein Sehbehelf mehr nötig sein sollte – instruiert werden. Sollte es zu einem Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden oder gar Personenschaden kommen und in dieser Situation Auflagen im Führerschein nicht eingehalten werden, so werden Auswirkungen auf die Versicherungsleistung mit Sicherheit unvermeidlich sein.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen haben und Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir erleichtern Ihnen die Einhaltung der Rechtsvorschriften erheblich und verfolgen das Ziel, Ihnen Arbeit, Zeit und Geld zu ersparen sowie größere Sicherheit zu ermöglichen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!