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Herausforderung „Mobilitätspaket“

Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, die das Kleintransportgewerbe betreffen

Wie im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 17. März 2022 zu lesen ist, gilt etwa ab 21. Mai 2022 im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 2.500 kg (!) nun eine Konzessionspflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen mit solchen Fahrzeugen ab diesem Datum eine Konzession haben müssen. Eine solche darf jedoch nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes außerdem noch weitere Voraussetzungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in der geltenden Fassung erfüllt sind: Dazu gehören die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) sowie eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Eine weitere Neuerung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren höchstzulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2.500 kg übersteigt, ist die Einführung der Fahrtenschreiberpflicht (2. Generation) ab 01. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen.

Für die betroffenen Unternehmer, die außerdem seit einiger Zeit mit einer massiven Zunahme von Aufträgen durch den boomenden Onlinehandel konfrontiert sind, ist es nun wichtig, die gesetzeskonforme Abwicklung ihrer Transportaufträge zu planen. Zu prüfen sind die Einhaltung der Lenk-/Ruhezeiten und Arbeitszeiten. Anhand der sichtbaren Ländereingaben ist die Chronologie der geleisteten Fahrten des Fahrers nachvollziehbar und somit können auch die Spesenansprüche definiert werden.

Insbesondere bei Prüfungen durch Behörden (Finanzamt) und öffentlich-rechtliche Körperschaften (Österreichische Gesundheitskasse) ist mit einer Ausweitung des Prüfungsumfangs zu rechnen, bedingt durch die dann verfügbaren Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten. Die Kontrollbeamten haben zudem seit einiger Zeit direkten Zugriff auf das sogenannte ERRU (European Register of Road Transport Undertakings) – ein System, das den europaweiten Datenaustausch zu Verstößen einzelner Transportunternehmen in den Mitgliedsstaaten ermöglicht. Die Beamten haben somit europaweit Einsicht in Gemeinschaftslizenzen, Fahrzeugzulassungen und in das Risikoeinstufungssystem.

Um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, ist für den Unternehmer somit eine Datenauswertung unumgänglich. Ebenso wichtig ist die Schulung des Fahrpersonals, u.a. zur Handhabung des digitalen Kontrollgerätes. Die diesbezügliche Verpflichtung des Unternehmers ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) 165/2014 Art. 33 „Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers“ und des § 17a Arbeitszeitgesetz „Digitales Kontrollgerät“.

Fachkundige Hilfe von außen ist hier nahezu unumgänglich und erleichtert die Einhaltung der Rechtsvorschriften erheblich. Mit unserem Fachwissen unterstützen wir den Unternehmer bei der Erarbeitung eines funktionierenden betrieblichen Kontrollsystems. Wenden Sie sich an uns, denn unser Ziel ist es, Ihnen Arbeit, Zeit und Geld zu ersparen sowie ein hohes Maß an Sicherheit zu ermöglichen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!