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Unterentlohnung – ein gefährlicher Tatbestand

Betriebsprüfungen schweben oft wie ein Damoklesschwert über einem Unternehmen. Im Laufe der letzten Monate hat sich jedoch die Quantität und auch die Qualität der durchgeführten Prüfungen maßgeblich erhöht. Ein wesentlicher Punkt, der die Höhe der Strafzahlungen oft drastisch ansteigen lässt, ist der Tatbestand der Unterentlohnung (Lohn- und Sozialdumping). Vielfach ist dem einzelnen Unternehmer gar nicht bewusst, wie rasch er in diesem Bereich straffällig werden kann.

Für Unternehmer sind sogenannte „All-in-Verträge“, in denen ein Gesamtentgelt für die Arbeitszeit von Mitarbeitern inklusive Mehrstunden und Überstunden als auch Tagesgeldern festgelegt wird, sehr praktisch und daher auch beliebt. Bei Betriebsprüfungen entpuppen sich solche Verträge jedoch oft als überaus tückisch. Denn auch wenn mit einem All-in-Vertrag Mehr- und Überstunden bereits abgedeckt sind, darf die Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters nicht ins Unendliche gehen. Bei Prüfungen von Transportunternehmen werden auch die effektiv vorliegenden Einsatzzeiten über Prüfung der digitalen Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten ermittelt. Diese werden mit den abgegoltenen Stunden der Zeitaufzeichnungen des Fahrpersonals oder des firmeninternen Zeiterfassungssystems verglichen. Durch die gesetzlich geforderte Eingabe des jeweils geltenden Ländersymbols beim Grenzübertritt ist auch die Chronologie der Fahrten sowie die Dauer des „tatsächlichen Auslandsaufenthalts“ feststellbar. Somit können auch die effektiv geltenden, steuerfreien Tagesgelder ermittelt werden.

Dies eröffnet neue Kontrollmöglichkeiten für die diversen Prüfungsinstitutionen (z.B. Finanzamt, ÖGK). Können die Prüfer Fälle von Unterentlohnung nachweisen, wird es für den betroffenen Unternehmer richtig teuer. Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ist im § 29 die Strafbestimmung für den Fall der Unterentlohnung wie folgt erläutert:

„Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt (…) zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. (…)“

Um der Gefahr derart schwindelerregender Strafzahlungen vorzubeugen, für die aufgrund der aktuellen Teuerungen sicher keinerlei Spiel bleibt, sind regelmäßige Überprüfungen der effektiv geleisteten Arbeitsstunden über die Fahrerkartendaten unumgänglich.

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