Kolumne 04/2018 – Überprüfungen im Vorbeifahren
02.08.2018
Kolumne 08/2018 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 2
13.12.2018

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften

Die sogenannten Sozialvorschriften – das sind die Verordnungen und Richtlinien, die auf Ebene der EU die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals regeln – sind in ihrer Auslegung nicht immer eindeutig. Um die entstehenden Unklarheiten zu beseitigen, werden seitens der EU-Kommission in erster Linie für die Kontrollorgane in den Mitgliedstaaten Leitlinien veröffentlicht, die zu einer einheitlichen Umsetzung der Vorschriften beitragen sollen.

Insgesamt wurden acht Leitlinien veröffentlicht, die ich mit dieser Ausgabe beginnend vorstellen werde. Diesmal befasse ich mich mit Leitlinie Nr. 1 zum Sachverhalt „Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes“ (basierend auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Darin wird erläutert, dass der Fahrer von den Bestimmungen der Verordnung aus Gründen abweichen darf, die vor Fahrtantritt nicht bekannt waren. Er darf auf Situationen reagieren, die „unerwartet während der Fahrt eintreten und es unmöglich machen, die Vorschriften der Verordnung einzuhalten,“ d.h. wenn der Fahrer mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, die „von seinem Willen unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar sind“.

Drei Parteien unterliegen in derartigen Situationen bestimmten Verpflichtungen, die im Detail in der Leitlinie nachzulesen sind: das Verkehrsunternehmen, der Fahrer und die für die Durchsetzung zuständigen Stellen, d.h. Kontrollorgane und insbesondere Behörden der ersten Instanz, wie etwa Bezirksverwaltungsbehörden.

Durch den Wegfall des § 21 Abs. 2 VStG (außer Kraft seit 30.06.2013) ist den Organen der öffentlichen Aufsicht ein Absehen von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder der Erstattung einer Anzeige vor Ort nicht mehr möglich, d.h. eine Anzeigeerstattung ist unumgänglich. Der § 34 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) räumt jedoch der Behörde in erster Instanz unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens ein.

Hier ist eine aussagekräftige und wahrheitsgetreue Dokumentation oberstes Gebot, um die Vorwürfe im weiteren Verfahren entkräften zu können. Dabei sind der Fahrer bzw. der Verkehrsunternehmer gefordert: Auswertungen und Prüfungen durch einen kompetenten Ansprechpartner sind in diesem Zusammenhang unumgänglich.

Wenden Sie sich dazu an uns – wir analysieren Ihre Fahrerkartendaten und verweisen auf Fehler. Unser Know-how erspart Ihnen unnötige Zeit und vor allem Kosten! Mit unserer eigens entwickelten Datenübertragungssoftware übermitteln Sie uns Ihre Daten online und wir liefern eine rasche und vor allem verständliche Auswertung.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!