

Überprüfungen im Vorbeifahren
Seit 1. März 2014 ist eine EU-Verordnung in Kraft, die u.a. vorsieht, dass Kontrollbehörden künftig per Fernabfrage auf den digitalen Tachografen zugreifen können. Dies soll eine effizientere und gezieltere Durchführung von Straßenkontrollen ermöglichen. Spätestens Mitte 2019 wird es ernst, dann müssen alle neu installierten Tachografen über die in der Verordnung festgelegten Funktionen verfügen.
Der neue Tachograf soll den Behörden per Fernkommunikation einen temporären Zugriff auf Daten wie den Standort bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages, die Funktionsfähigkeit des Tachografen, Geschwindigkeiten und Wegstrecken, die letzte Kalibrierung des Gerätes, das Datum der letzten Ereignisse, den Standort nach drei Stunden kumulierter Lenkzeit oder das Fahren mit/ohne Fahrerkarte erlauben, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Technisch soll dies durch den Einsatz von Satellitennavigationssystemen (GNSS/IST) umgesetzt werden.
Dazu wird aus dem fahrenden Fahrzeug heraus nach entsprechender Authentifizierung ein definierter Mindestumfang an Daten aus dem digitalen Tachografen drahtlos an die Geräte der Kontrollbeamten übermittelt. Dieser Datensatz enthält keine persönlichen Daten, sondern Fahrzeug- und Kalibrierungsdaten, Informationen über Sicherheitsverletzungen sowie aufgetretene Fehlfunktionen. Anhand dieser Daten können die Kontrollbeamten gezielt auffällige Fahrzeuge anhalten. Unternehmen und Fahrer, die alle gesetzlichen Vorschriften einhalten, dürfen dank dieser Änderung mit weniger Kontrollen und unplanmäßigen Stopps am Straßenrand rechnen. Und keine Angst: Eine automatische Bestrafung aufgrund der übermittelten Daten soll es nicht geben.
Das Kontrollgerät wird zudem nicht permanent Daten senden, sondern die Kommunikation wird ausschließlich auf Veranlassung der Behörden aufgenommen.
Die abgefragten Daten dürfen nur genutzt werden, um die Einhaltung der EU-Sozialvorschriften zu überprüfen. Solange kein Verdacht auf Manipulation oder Missbrauch des Tachografen vorliegt, ist es den Behörden nicht erlaubt, die Daten zu speichern – in diesem Fall müssen sie diese maximal drei Stunden nach der Kontrolle wieder löschen.
Auch Strafen für den Fahrer oder das Unternehmen dürfen nicht automatisch auf Basis einer Fernkommunikation verhängt werden.
