Kolumne 05/2018 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften
27.08.2018
Kolumne 09/2018 – EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 3
21.12.2018

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 2

Die Vorstellung der Leitlinien der EU-Kommission, die zu einer einheitlichen Umsetzung der Sozialvorschriften führen sollen, geht in dieser Ausgabe in die zweite Runde.

Leitlinie Nr. 2 betrifft die Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt.

Grundlage dafür ist Artikel 9 dieser Verordnung. Dieser besagt, dass ein Fahrer, der sich auf Weisung seines Arbeitgebers an einen bestimmten Ort begibt, um ein Fahrzeug zu übernehmen, nicht über seine freie Zeit verfügt und diese Zeiten somit als „Bereitschaftszeiten“ oder als „sonstige Arbeiten“ erfasst werden sollen.

Es gibt hier jedoch drei Fälle, in denen die An- und Abfahrtszeiten als „Ruhepausen“ oder „Fahrtunterbrechungen“ angesehen werden können:

  1. Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und ihm für eine Ruhepause eine Schlafkabine bzw. ein Liegeplatz zur Verfügung steht (Artikel 9, Absatz 1).
  2. Wenn der Fahrer nicht ein Fahrzeug begleitet, sondern sich in einem Zug oder auf einem Fährschiff (mit Zugang zu Koje oder Liegewagen) zu einem Ort begibt oder von einem Ort zurückkehrt, an dem er ein Fahrzeug übernimmt bzw. übergeben hat (Artikel 9, Absatz 2).
  3. Wenn bei Bedarf ein zweiter Fahrer zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung steht, der neben dem Fahrer des Fahrzeugs sitzt und diesen nicht aktiv bei seiner Tätigkeit unterstützt, kann ein Zeitraum von 45 Minuten der „Bereitschaftszeiten“ dieser Person als „Fahrtunterbrechung“ angesehen werden.

Die Problematik besteht darin, dass die An- und Abfahrtszeiten oft massive Auswirkungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen 24-Stunden-Zeitraum haben. Eine weitere Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz, in dem auch die Wochenhöchstarbeitszeit festgelegt ist.

Eine korrekte Zeiterfassung ist hier enorm wichtig, denn auch Bereitschaftszeiten gehören zur Arbeitszeit. Wird dies vom Unternehmer nicht korrekt abgerechnet, kann die nächste Betriebsprüfung zum Fiasko werden. Wenn dabei Systemfehler, d.h. sich wiederholende Fehler, aufgedeckt werden, wird der Prüfer seine Kontrolle vertiefen, was wiederum zu hohen Strafen und einer empfindlichen Nachversteuerung führen kann. Nebenbei soll erwähnt werden, dass es mitunter auch Beschwerden von ehemaligen Mitarbeitern oder Wettbewerbern sind, die das Arbeitsinspektorat zu einer Betriebsprüfung bewegen.

Fazit: Ehrlich währt am längsten! Gerade in Zeiten wie heute, wo akuter Fahrermangel herrscht, ist es für ein Unternehmen wichtiger denn je, sein Fahrpersonal durch korrekte Abrechnung und Disposition zufriedenzustellen und so langfristig halten zu können.

Ein kompetenter Ansprechpartner und gezielte Auswertungen sind dabei der Schlüssel zum Erfolg. Wenden Sie sich hierzu an uns – wir freuen uns auf Ihren Anruf!