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21.09.2019
Kolumne 06-07/2019 – Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
23.09.2019

EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Teil 8

In dieser Ausgabe komme ich zur Erläuterung der 8. und somit letzten der EU-Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften. Thema dieser Leitlinie sind Ausnahmesituationen, in denen das Fahren ohne Fahrerkarte zulässig ist. Die Grundlage hierfür bilden Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).

Nach Artikel 29 der o.g. Verordnung ist der Fahrer bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl seiner Fahrerkarte verpflichtet, binnen 7 Kalendertagen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, die Ersetzung der Karte zu beantragen. Diese Behörden stellen binnen spätestens 8 Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. In diesem Fall darf der Fahrer seine Fahrt während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen ohne Fahrerkarte fortsetzen. Dieser Zeitraum darf auch überschritten werden, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist. Dazu muss der Fahrer allerdings nachweisen können, dass es für ihn unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Bei diesem Nachweis kann es sich um einen Polizeibericht über den Diebstahl oder Verlust der Karte, eine förmliche Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden oder die Bestätigung der Einreichung eines Antrags auf eine Ersatzkarte handeln.

Eine Fahrerkarte hat eine Gültigkeit von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum. Das Gesetz spricht bei den Gründen, aus denen das Fahren ohne Fahrerkarte für kurze Zeit zulässig ist, ausschließlich von „Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte“. Das Überschreiten des Ablaufdatums der Fahrerkarte, das eine Ungültigkeit nach sich zieht, ist in diesen Bestimmungen nicht inkludiert. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Fahrer die Meldung am Display des Kontrollgerätes „Ungültig in…“ wiederholt ignorieren. Eine Verwaltung der Fahrerkarten wie auch der Unternehmerkarte ist daher unumgänglich.

Fahrten ohne Fahrerkarte, die nur unter gewissen Voraussetzungen gemäß Leitlinie 8 möglich bzw. erlaubt sind, scheinen jedoch immer auf dem Massenspeicher des Kontrollgerätes auf. Das bedeutet, dass bei Prüfungen und Kontrollen automatisch Fragen dazu gestellt werden. Hier ist es enorm wichtig, nachweisbare Dokumentationen zur Hand zu haben, sowohl seitens des Fahrers als auch des Unternehmers.

Insbesondere mit der Einführung der 3. Generation von Kontrollgeräten ist es den Behörden außerdem möglich, die Fahrten ohne Fahrerkarte raschest zu prüfen. Auch das bedeutet, dass hier Gleichgültigkeit eindeutig fehl am Platz ist.

Hier gilt wiederum: Mit der richtigen Planung ersparen Sie sich viel Ärger. Wenn Sie die Ablaufdaten der Fahrerkarten im Blick haben, können rechtzeitig neue Karten beantragt und somit unangenehme Situationen vermieden werden. Auch hier bieten wir gerne unsere Unterstützung an. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir freuen uns auf Sie!