Kolumne 01-02/2020 – Die Einsatzzeit – Vorsicht vor falscher Auslegung!
05.03.2020
Kolumne 04/2020 – Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf den Güterverkehr
14.07.2020

Rollierende Durchrechnung der Wochenarbeitszeit

Wenn nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 9 Abs. 4) eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig ist (bis zu 60 Stunden pro Woche), so darf dennoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines sogenannten „festen Durchrechnungszeitraumes“ von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Hier kam es nun für Betriebsprüfungen zu einer Neuerung: Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 13.12.2019 sind alle Arbeitsinspektorate angewiesen, bei Betriebsprüfungen ab sofort die durchschnittliche Wochenarbeitszeit „rollierend“ durchzurechnen. Das bedeutet, dass die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden muss (z. B. 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche usw.) und nicht innerhalb fester Durchrechnungszeiträume.

Je nach Kollektivvertrag kann dabei eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums auf 26 Wochen bzw. – bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen – auf 52 Wochen erlaubt sein. Hier ist es unerlässlich, den jeweils geltenden und vor allem aktuellen Kollektivvertrag zu prüfen.

Da die Wochenarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) definiert ist (§ 2 Abs. 1 Z 3), müssen die Durchrechnungszeiträume aus Kalenderwochen bestehen, d. h. der Durchrechnungszeitraum beginnt mit einem Montag und endet – im Normalfall 17 Wochen später – mit einem Sonntag.

Kommt es zu einer Strafanzeige wegen Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, so muss darin eindeutig angegeben werden, innerhalb welchen 17/26/52-Kalenderwochen-Zeitraums die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wurde.

Um einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzubeugen, muss der Unternehmer daher die Wochenarbeitszeit jedes Fahrers über dessen Fahrerkartendatensatz errechnen und die Fahrerkartendaten jedes Fahrers genau prüfen. Zudem muss er sicherstellen, dass das Fahrpersonal die Kontrollgeräte korrekt bedient.

Kurz: eine große Herausforderung für alle Unternehmer im Jahr 2020!

Es wird daher dringend empfohlen, das interne „Zeiterfassungs-Kontrollsystem“, das nicht nur auf den handschriftlichen Aufzeichnungen der Mitarbeiter beruhen kann, zu hinterfragen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Nachdem für alle Prüfungen verstärkt auf Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten zurückgegriffen wird, ergibt sich zwingend ein sehr genauer Umgang mit diesen Daten.

Da im Regelfall mit dem Datendownload und der Datensicherung (Fahrerkarten, Massenspeicher) noch keine Datenprüfung (effektive Zeiterfassung der Mitarbeiter) möglich ist, muss ein wirksames Kontrollsystem gefunden werden. Dieses soll sicherstellen, dass alle Daten plausibel erfasst werden und mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen.

Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Ich freue mich auf Ihren Anruf!