Die Aufgabengebiete von Transportunternehmen sind vielschichtig: Ihre Tätigkeiten beschränken sich nicht nur auf den Fernverkehr, sie fahren auch im Binnenverkehr. Unsere Erfahrung zeigt immer wieder, dass Unternehmer und Fahrpersonal dabei gesetzlich unter nationale Ausnahmebestimmungen fallen, die im Kraftfahrgesetz, Arbeitszeitgesetz und Kraftfahrliniengesetz beinhaltet sind.
So sind etwa in den Wintermonaten zahlreiche Unternehmer mit dem Winterdienst betraut. Dieser wird oft mit Fahrzeugen durchgeführt, die noch mit analogen Kontrollgeräten (Schaublattführung) ausgestattet sind. Dabei wird von Unternehmerseite oft fälschlicherweise angenommen, dass Aufzeichnungen von analogen Kontrollgeräten nicht oder kaum kontrolliert werden und man daher „Narrenfreiheit“ habe. Im Falle einer Prüfung – die der Unternehmer mitunter auch anonymen Meldungslegern „verdankt“ – kommt dann meist das böse Erwachen: Weder die Wochenruhe noch der 24-Stunden-Zeitraum wurden eingehalten. Fazit: Auch der Winterdienst sollte vorab geplant, mit dem Team besprochen und möglichst mit einem Fahrzeug durchgeführt werden, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
Auch für Fahrten im Binnenverkehr sind die korrekte Handhabung des digitalen Kontrollgeräts und die richtige Unterweisung des Fahrpersonals wichtig. Der Unternehmer sollte neuzeitlich unterwegs sein und neuere Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten einsetzen. Bei richtiger Handhabung stellt dies nicht nur eine Erleichterung für den Betrieb dar, sondern zeigt auch dem Prüfer, dass das Unternehmen nicht stehen geblieben ist und zukunftsorientiert arbeitet und denkt.
Zur Vervollständigung gilt natürlich auch hier, dass die Aufzeichnungen immer mit einer aussagekräftigen Dokumentation untermauert werden sollten. Falls Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Gespräch, welche Vorteile eine Zusammenarbeit Ihrem Unternehmen bringen wird.