Kolumne 04-05/2024 – Beschluss des EU-Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
23.01.2025
Kolumne 09/2024 – Pflichten des Arbeitgebers
23.01.2025

Geänderte Bestimmungen für den Personengelegenheitsverkehr

Damit Fahrer im Personengelegenheitsverkehr zukünftig flexibler auf die Bedürfnisse ihrer Fahrgäste – wie etwa außerplanmäßige zusätzliche Halte bzw. Änderungen der Strecke oder des Zeitplans – eingehen können, wurde am 24. April 2024 die Verordnung (EU) 2024/1258 erlassen. Sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für den Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und trat am 22. Mai 2024 in Kraft. Umgesetzt wurden die folgenden Änderungen, die jedoch nicht für die Bereiche des Güterkraftverkehrs oder des Personenlinienverkehrs gelten:

Die vorgeschriebene Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit bleibt bestehen, kann jedoch jetzt in zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die vorgeschriebene Gesamtdauer der Lenkpause von 45 Minuten muss jedoch eingehalten werden (z.B. 21 ununterbrochene und 24 ununterbrochene Minuten).

Des Weiteren kann bei einer Reisedauer von mindestens 6 Tagen die tägliche Ruhezeit einmalig um eine Stunde verschoben werden. Bei einer Reisedauer von mindestens 8 Tagen ist eine zweimalige Verschiebung der Ruhezeit um jeweils eine Stunde zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch in beiden Fällen, dass die summierte Gesamtlenkzeit an den betreffenden Tagen maximal 7 Stunden beträgt. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ändert allerdings nicht den spätestmöglichen Beginn einer wöchentlichen Ruhezeit.

Die Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, galt bisher nur im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr. Mit der neuen Verordnung ist dies nun auch im Inland erlaubt.

Ebenfalls neu ist die Regelung, dass Sanktionen gegen ein Unternehmen oder einen Fahrer wegen Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 auch verhängt werden können, wenn diese Verstöße im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats festgestellt, aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurden.

Die Verordnung umfasst zudem auch eine erweiterte Mitführverpflichtung von EU-Fahrtenblättern im Personengelegenheitsverkehr, auf die wir hier jedoch nicht eingehen.

Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen technische Spezifikationen für intelligente Fahrtenschreiber vorliegen, damit die Kontrollbehörden dies „erleichtert“ prüfen können. Das bedeutet, dass der intelligente Fahrtenschreiber unterscheiden können muss, ob das Fahrzeug für den Personenlinienverkehr oder im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt wird. Dabei stellt sich die Frage, ob es zukünftig – im Sinne der Nachhaltigkeit – möglich sein wird, bestehende intelligente Fahrtenschreiber „upzudaten“, damit aus technischer Sicht zwischen den genannten Einsatzbereichen klar unterschieden werden kann. Andernfalls müssten wieder neue intelligente Fahrtenschreiber angeschafft werden, was kostenintensiv und wenig nachhaltig wäre.

Man darf außerdem gespannt sein, wie diese Verordnung zukünftig kontrolliert wird.

Das Fahrpersonal muss jedenfalls wieder mit der korrekten Kontrollgerätebedienung vertraut gemacht werden. Aus unserer Sicht wäre es auch sinnvoll, zusätzlich die Fahrgäste zu informieren, damit gemeinsam an der Einhaltung der Rechtsbestimmungen gearbeitet werden kann.

 

Beratungstermin vereinbaren