Kolumne 06/2023 – Spanien als Vorreiter bei der Entlastung von LKW-Fahrern
07.08.2023
Kolumne 10/2023 – Moderne Sklaverei auf der Autobahn
16.01.2025

Datenspeicherung durch die Kontrollbehörden

In unserer Kolumne in der Ausgabe 04/2018 von Blickpunkt LKW & Bus informierten wir über die digitalen Fahrtenschreiber mit Fernkommunikation. Wir berichteten damals darüber, dass der digitale Tachograf (Smart Tacho 1) den Behörden per Fernkommunikation einen temporären Zugriff auf Fahrzeug- und Kalibrierungsdaten, Informationen über Sicherheitsverletzungen sowie aufgetretene Fehlfunktionen liefert.

Solche Daten aus dem digitalen Tachografen werden drahtlos aus dem fahrenden Fahrzeug heraus an die Geräte der Kontrollbeamten übermittelt.

Heute gibt es bereits den Smart Tacho 2, der zusätzlich zu den oben angeführten Daten noch weitere Daten wie die derzeitige unterbrochene Lenkzeit, die längste tägliche Lenkzeit, die längste tägliche Lenkzeit in der aktuellen Woche oder die wöchentliche Lenkzeit übermittelt.

Im Artikel 9 der Verordnung (EU) 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine interessante Auslegung zu lesen:

Die Daten werden von den Kontrollbehörden nur für die Dauer einer Straßenkontrolle gespeichert und spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers vermuten. Bestätigt sich der Verdacht einer Manipulation oder eines Missbrauchs im Laufe der anschließenden Straßenkontrolle nicht, so werden die übertragenen Daten gelöscht.

Dabei drängt sich die Frage auf, wie und auf welchem Weg diese Löschung überprüft werden kann bzw. ob Betroffene diesbezüglich überhaupt eine Auskunft oder einen Nachweis von den Behörden erhalten. Es steht hier außer Frage, dass die abgerufenen Daten, wie z.B. die Lenkzeiten, eindeutig einem Fahrer zuzuordnen sind. Aber wie ist das mit dem Datenschutzgesetz vereinbar?

Seit 25. Mai 2018 bilden die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das überarbeitete Datenschutzgesetz (DSG) die Grundlage des österreichischen Datenschutzrechts. Darin sind u.a. sogenannte „Rechte aufgrund von Informationspflichten von Unternehmen“ wie folgt geregelt: „Der Verantwortliche ist verpflichtet, betroffenen Personen, deren Daten er erhebt, bestimmte Informationen zukommen zu lassen (z.B. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke der Datenverarbeitung, Speicherdauer etc.).“

„Verantwortlich“ kann hier jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle sein, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

Es ist vermutlich nur eine Zeitfrage, bis betroffene Personen bei den Behörden Anfragen zu dieser Thematik stellen. Dann darf mit Spannung erwartet werden, wie sich die Behörden in solchen Fällen verhalten bzw. welche „Rechtsauskünfte“ gegeben werden.