Kolumne 01-02/2021 – Arbeiten hart an der Grenze
21.05.2021
Kolumne 06/2021 – Manipulation – das Spiel mit dem Feuer
23.11.2021

Freie Sicht vom Lenkerplatz

Aus menschlicher Sicht ist es verständlich, wenn ein Berufskraftfahrer sich seinen Arbeitsplatz, an dem er so viele Stunden verbringt, wohnlich und gemütlich einrichten möchte. Da werden zur Erhöhung der Privatsphäre gerne Gardinen vor den Seitenscheiben angebracht, für die per­sönliche Note Namensschilder und Wimpel aufgestellt oder zur angeneh­men Gestaltung des Arbeitsalltags Ablagetische eingebaut und darauf Kaffeemaschinen, Laptops und Tablets platziert.

Allerdings stellen die diversen „Einrichtungsgegenstände“ oft eine Ein­schränkung der freien Sicht aus der Fahrerkabine nach außen dar, wodurch der Fahrer und oft auch der Zulassungsbesitzer mit dem Gesetz in Konflikt kommen und im Fall einer Kontrolle angezeigt werden. Gemäß § 102 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Fahrer nämlich „dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht“ und der Zulassungsbesitzer muss gewährleisten, „dass das Fahrzeug (…) den Vorschriften des Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord­nungen entspricht“ (§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG).

Wie die Fahrer unserer Kunden berichten, werden diese Einschränkungen der Sicht in straßenpolizeilichen Kontrollen vermehrt geprüft und in Folge auch zur Anzeige gebracht. Dabei dokumentiert die Polizei die technischen Veränderungen meist auch mit Fotos.

Gerade bei Ablagetischen handelt es sich in der Regel um „Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit (…) des Fahrzeu­ges beeinflussen können“ (§ 33 KFG 1967). Solche Änderungen sind bewilligungspflichtig und müssen vom Zulassungsbesitzer dem Landes­hauptmann angezeigt werden, können allerdings oft aufgrund mangeln­der gesetzeskonformer Betriebserlaubnis gar nicht nachträglich geneh­migt werden. So kann es bei Kontrollen durchaus dazu kommen, dass der Fahrer den nicht genehmigten Ablagetisch „eigenständig“ ausbauen muss.

Auch ein aufgehängter Traumfänger wurde in Österreich in einem Berufungsverfahren (zweite Instanz) als Sichteinschränkung und somit als Übertretung klassifiziert, da trotz der Durchsicht durch die Zwischenräume des Traumfängers ein vollständiges Erfassen des Sichtfeldes für den Fahrer nicht möglich war.

Besonders problematisch werden diese Übertretungen aber bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden. Bei der Prüfung durch Sachverständige können unter anderem „gefährliche Umstände“ festgestellt werden, wodurch im schlimmsten Fall die Versicherung ihre Leistungen kürzt oder gar ver­weigert.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihnen die Vorteile unserer Zusammenarbeit erläutern. Wir freuen uns auf Sie!