Freie Sicht vom Lenkerplatz
Aus menschlicher Sicht ist es verständlich, wenn ein Berufskraftfahrer sich seinen Arbeitsplatz, an dem er so viele Stunden verbringt, wohnlich und gemütlich einrichten möchte. Da werden zur Erhöhung der Privatsphäre gerne Gardinen vor den Seitenscheiben angebracht, für die persönliche Note Namensschilder und Wimpel aufgestellt oder zur angenehmen Gestaltung des Arbeitsalltags Ablagetische eingebaut und darauf Kaffeemaschinen, Laptops und Tablets platziert.
Allerdings stellen die diversen „Einrichtungsgegenstände“ oft eine Einschränkung der freien Sicht aus der Fahrerkabine nach außen dar, wodurch der Fahrer und oft auch der Zulassungsbesitzer mit dem Gesetz in Konflikt kommen und im Fall einer Kontrolle angezeigt werden. Gemäß § 102 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Fahrer nämlich „dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht“ und der Zulassungsbesitzer muss gewährleisten, „dass das Fahrzeug (…) den Vorschriften des Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht“ (§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG).
Wie die Fahrer unserer Kunden berichten, werden diese Einschränkungen der Sicht in straßenpolizeilichen Kontrollen vermehrt geprüft und in Folge auch zur Anzeige gebracht. Dabei dokumentiert die Polizei die technischen Veränderungen meist auch mit Fotos.
Gerade bei Ablagetischen handelt es sich in der Regel um „Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit (…) des Fahrzeuges beeinflussen können“ (§ 33 KFG 1967). Solche Änderungen sind bewilligungspflichtig und müssen vom Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann angezeigt werden, können allerdings oft aufgrund mangelnder gesetzeskonformer Betriebserlaubnis gar nicht nachträglich genehmigt werden. So kann es bei Kontrollen durchaus dazu kommen, dass der Fahrer den nicht genehmigten Ablagetisch „eigenständig“ ausbauen muss.
Auch ein aufgehängter Traumfänger wurde in Österreich in einem Berufungsverfahren (zweite Instanz) als Sichteinschränkung und somit als Übertretung klassifiziert, da trotz der Durchsicht durch die Zwischenräume des Traumfängers ein vollständiges Erfassen des Sichtfeldes für den Fahrer nicht möglich war.
Besonders problematisch werden diese Übertretungen aber bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden. Bei der Prüfung durch Sachverständige können unter anderem „gefährliche Umstände“ festgestellt werden, wodurch im schlimmsten Fall die Versicherung ihre Leistungen kürzt oder gar verweigert.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch, in dem wir Ihnen die Vorteile unserer Zusammenarbeit erläutern. Wir freuen uns auf Sie!