20.06.2018

Kolumne 09/2017 – Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

Wenn Berufskraftfahrer straßenpolizeilich kontrolliert werden und aufgrund von festgestellten Verstößen - insbesondere nach den Sozialvorschriften gemäß der Verordnung (EG) 561/2006 - eine Strafanzeige gegen sie erstattet wird, so denken sie oft, dass die Sache mit der Bezahlung des festgelegten Strafbetrages erledigt sei. Dem ist leider nicht so. Immer öfter wird für den Verstoß des Fahrers auch der Unternehmer/Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen, was auf die Bestimmung des § 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) zurückzuführen ist. Diese besagt unter anderem, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften derjenige verantwortlich ist, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Fazit: Auch wenn es der Fahrer war, der die Übertretung begangen hat, muss dennoch der Unternehmer zusätzlich mit einer Anzeige rechnen, die auf „Unterlassung“ basiert.
20.06.2018

Kolumne 08/2017 – Tücke Spesenabrechnung

In Zeiten steigenden Konkurrenz- und Preisdrucks im Transportgewerbe kommt es immer öfter vor, dass Berufskraftfahrer während ihrer Be- und Entladetätigkeiten am digitalen Kontrollgerät „Ruhezeit“ anwählen (müssen), um gesetzliche Fahrtunterbrechungen „vorzutäuschen“. Die Bezahlung von Tages- und/oder Nächtigungsgeldern (Spesen) ist in § 26 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt und hat für Unternehmer durchaus ihre Tücken: Die Materie ist besonders komplex und wird gerade deshalb bei GPLA-Prüfungen meist genau kontrolliert! Im Falle von aufgedeckten Fehlern führt dies zu schmerzlichen Nachversteuerungen. Es ist für den Arbeitgeber daher empfehlenswert, insbesondere bei Spesenabrechnungen auf die genaue Einhaltung der jeweiligen arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu achten.