Fahrerkarten-Downloads

GRUNDLEGENDES ZUR FAHRERKARTE
Pflichten des Unternehmers

Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch heruntergeladen und auf einen externen Datenträger übertragen und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind (§ 17a Arbeitszeitgesetz).

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Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten jederzeit gewährleistet ist (§ 17a, Punkt 4, Arbeitszeitgesetz).

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen (§ 17b Arbeitszeitgesetz).

Der Unternehmer muss spätestens alle 28 Tage die Daten von der Fahrerkarte kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen). Zusätzlich,

  • unmittelbar vor dem Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Fahrer auf sein Verlangen hin eine Kopie dieser Daten auszuhändigen.

Während der Aufbewahrungszeit muss der Unternehmer die Daten gegen Verlust und Beschädigung absichern (d.h. von den digitalen Daten müssen Sicherungskopien erstellt werden). Ausdrucke aus dem Massenspeicher, wenn die Daten der Fahrerkarte bzw. aus dem Kontrollgerät nicht in digitaler Form gespeichert werden konnten, sind ebenfalls aufzubewahren. Die Ausdrucke müssen licht-, wärme- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.

 

GRUNDLEGENDES ZUM MASSENSPEICHER
Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer muss spätestens alle 90 Tage die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes kopieren (beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen). Zusätzlich,

  • im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß 43 KFG,
  • im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
  • unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges,
  • unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgerätes,
  • im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu Fahrerkarten- und Massenspeicher-Downloads und vielen weiteren wichtigen Themen für Ihr Trans­port­­unter­nehmen.